Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) überprüft als Aufsichtsakteurin, ob die Bedingungen und Nutzungseinschränkungen der digitalen Dienste durch die Plattformanbieter so erläutert sind, dass Kinder und Jugendliche sie verstehen können.
Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet in Artikel 14 Absatz 3 Anbieter von Vermittlungsdiensten zur für Kinder und Jugendliche verständlichen Erklärung der Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes. Diese Regelung gilt für Vermittlungsdienste, die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche richten oder überwiegend von diesen genutzt werden. Die Vorschrift geht einher mit der grundsätzlich im DSA angelegten kinderrechtlichen Perspektive.